22036.01 Lindab Profil Juli 2022 lindab | for a better climate Allgemeine Geschäftsbedingungen normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. 3) Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware zu machen, uns Abschriften von Pfändungsprotokollen bzw. Pfändungsverfügungen zu übersenden und alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Abnehmer hat die Kosten der Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kosten eines etwaigen Interventionsprozesses zu tragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen. 4) Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern . Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 5) Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehören- den Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Abnehmer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird . 7) Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Abnehmer tritt der Abnehmer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 8) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben, als ihr Wert die noch nicht ausgeglichenen, zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. E. Gewährleistung 1) Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen. 2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wir für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Nur wenn eine Nachbesserung endgültig fehl schlägt oder wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, ist der Abnehmer nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. 3) Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel. 4) Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen . Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht, wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt werden oder zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes fehlen; in diesen Fällen ist die Ersatzleistung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. F. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten sowie für Scheck- und Wechselklagen ist Hamburg, nach unserer Wahl auch unserer Sitz oder der Sitz des Abnehmers. 2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die Verladestelle bzw. unser Sitz. 3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechtsübereinkommens. 4) Die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Abnehmers werden bei uns gespeichert. Wir behalten uns das Recht auf Änderungen vor
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